Ein Einblick in die Entscheidungsfreiheit gesetzlich Versicherter bezügliches ihres Hilfsmittelversorgers.
Durch gesundheitliche Einschränkungen sind viele Menschen auf Hilfsmittelversorger angewiesen, um ihre Lebensqualität zu erhalten und in der Lage sein zu können ein selbstständiges Leben zu führen. Hilfsmittelversorger stellen medizinisch notwendige Produkte zur Verfügung, die unerlässlich sein können. Dazu gehören Rollstühle, Krücken, Prothesen und Orthesen, Einlegesohlen und viele weitere Produkttypen, die entweder eine Bewegungsfreiheit aufrechterhalten oder therapeutische Zwecke erfüllen. Die Hilfsmittelversorger auch bekannt als Sanitätshäuser. Dort werden die eben erwähnten medizinischen Hilfsmittel angefertigt und vertrieben. Natürlich unterliegen deutsche Sanitätshäuser strengsten Qualitätsanforderungen, da Qualitätsmängel in medizinisch notwendigen Produkten fatale Folgen für die Gesundheit der darauf angewiesenen Menschen bedeuten könnte. Um als Sanitätshaus Leistungen über gesetzliche Krankenkassen abrechnen zu können ist eine Zulassung notwendig, die in Form einer Präqualifizierung und einem Institutionskennzeichen erfolgt. Für eine Präqualifizierung ist es notwendig eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich nach speziellen Vorgaben richtet. Neben Sanitätshäusern sind auch Optiker dazu verpflichtet ihre Eignung als Lieferant medizinischer Hilfsmittel nachzuweisen. Eine weitere Voraussetzung, um als Sanitätshaus Dienste anbieten und abrechnen zu können ist das Institutionskennzeichen. Mit Hilfe des Institutionskennzeichen, eine neunstellige Nummer, finden Abrechnungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen statt.
Trotz der umfassenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Hilfsmittelversorger, waren gesetzliche Krankenkassen für eine lange Zeit dazu gesetzlich verpflichtet die Kosten und die Qualität angebotener medizinischer Hilfsmittel zu überwachen. Der Gesetzesgeber erkannte, dass die Qualität von medizinischen Hilfsmitteln höchste Bedeutung zugeschrieben wird, und forderte die Krankenkassen dazu auf systematisch zu überprüfen, ob Hilfsmittelversorger vorgabengerecht Produkte und Dienste anbieten. Dies war nicht immer der Fall. Es häuften sich Beschwerden über Hilfsmittel mit ungenügender Qualität und unangemessenen Preisen. Daher entschieden sich gesetzliche Krankenkassen dazu, Hilfsmittelversorger als Vertragspartner anzuwerben und nur diese Vertragspartner den hilfebedürftigen Patienten als Auswahl zur Verfügung zu stellen. Dies geschah im Jahre 2009. Zuvor war eine freie Wahl der Sanitätshäuser möglich. Diese Eingrenzung der Vertragspartner und oft auch die Ermittlung eines Sanitätshauses, welches Anfertigung und Betreuung des Patienten übernimmt, geschah aus reinem Interesse daran Qualität zu wahren und eine möglichst umfassende und gesetzeskonforme Versorgung mit Hilfsmitteln zu ermöglichen. Nur in besonderen Fällen, wurden Vertragspartner auf Anfrage eines Versicherten gewechselt, was aber immer zu Mehrkosten führte, die von dem Versicherten privat getragen werden mussten.
Dieser Vorgang, also die Auswahl eines Sanitätshauses durch die entsprechende Krankenkasse, wird als Ausschreibung bezeichnet. Das ausgewählte Sanitätshaus ist damit der Ausschreibungssieger und erhielt damit vollen Zuspruch die Betreuung des Versicherten zu übernehmen. Da dadurch die Wahlfreiheit des Versicherten enorm eingeschränkt ist, entstand Frustration diesbezüglich. Oft war der Ausschreibungsgewinner ein Sanitätshaus in einem anderen Wohnort, oder der Versicherte hatte ein enges Vertrauensverhältnis mit einem Hilfsmittelversorger, der nicht als Ausschreibungsgewinner in Frage kam. Ein weiterer kritischer Punkt an dieser Stelle, ist das Aufkommen von Lieferengpässen. Bei medizinisch notwendigen Produkten bedeutet das, fatale Folgen für den Versicherten und spricht gegen die Wahrung von Qualität und zeitnaher Versorgung, die vom Gesetzesgeber angeführt wird.
Durch den Gesetzesentwurf Terminservice- und Versorgungsgesetz aus vom 14. März 2019, wurde diese Regelung wieder aufgehoben. Der Entwurf versucht in erster Linie den Terminservice in Deutschland zu verbessern. Leider entstehen hier immer wieder lange Wartezeiten für Hilfsbedürftige. Menschen in akuten Notlagen müssen immer wieder auf Notaufnahmen ausweichen, auch wenn das oft nicht der nötige Schritt ist. Aber auch die Versorgung mit Hilfsmitteln wurde dadurch aufgearbeitet.
In dem Gesetzesentwurf enthalten, sind zum einen die komplette Abschaffung der Ausschreibungen von Hilfsmittelversorgern. Damit ist es für Krankenkassen nicht mehr mögliche Hilfsmittelversorger vorzugeben, sondern der Versicherte hat das Recht aus einer Menge an Vertragspartnern auszuwählen. Sowohl Ort als auch Lieferzeiten spielen für die Versicherten dabei die größte Rolle. Ein weiterer sehr wichtiger Punkt, der aufgearbeitet wurde, ist, dass die Krankenversicherungen zu Vertragsverhandlungen mit Hausmittelversorgern verpflichtet sind. Dabei werden Qualitätsaspekte beim Abschluss von Verträgen mit Hilfsmittelversorgern weiter in den Vordergrund gerückt.
Der Gesetzesentwurf trat im Mai 2019 in Kraft und damit sind Ausschreibungen durch Krankenkassen aufgehoben. Alle, bis Eintritt des Gesetzes, bestehenden Verträge wurden mittlerweile aufgehoben und eine freie Wahl der Hilfsmittversorger durch den Versicherten ist möglich. Sogar Hilfsmittelversorger, die keine Vertragspartner der Krankenkasse sind, können in Betracht gezogen werden, wenn der Aufwand zur Versorgung durch vorhandene Vertragspartner wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.
Mit der Aufhebung der Ausschreibung durch Krankenkassen ist es seit 2019 möglich für Rollstuhlfahrer sich ein Sanitätshaus auszusuchen. Dies stellt eine angemessene Wahlfreiheit für Versicherte dar, die sich aus dem oben erwähnten Gesetzesentwurf ergibt. Es bedeutet nun nicht mehr sich auf lange Fahrten und Lieferzeiten für Hilfsmittel einzustellen, sondern es kann ein beliebiges Sanitätshaus, oft schon im Wohnort des Versicherten, ausgewählt werden. Dadurch entstehen nicht nur wirtschaftliche Vorteile (Kurze Fahrtzeiten), sondern auch eine engere und persönlichere Betreuung durch das Sanitätshaus ist möglich.
Der Weg zum Hilfsmittel für Bedürftige ist einfach und schnell. Er beginnt mit der Verordnung eines Arztes. Die Verordnung wird dann ausgestellt, wenn der Arzt eine medizinische Notwendigkeit für die Hilfsmittel erkennen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand in seiner Bewegungsfreiheit so eingeschränkt ist, dass das Gehen nicht mehr selbstständig möglich ist. Der Patient erhält von dem Arzt dann eine Verordnung. Mit dieser Verordnung gehen Sie dann zu einem Sanitätshaus ihrer Wahl. Ihr Arzt oder auch Freunde und Familie können Sie bei der Wahl eines Sanitätshauses unterstützen, falls Sie noch keine Erfahrungen mit einem Hilfsmittelversorger machen konnten. Ist die Wahl auf ein Sanitätshaus getroffen, dann begeben Sie sich dorthin und legen die Verordnung des Arztes vor. Das Sanitätshaus berät Sie ausführlich hinsichtlich Ihrer Bedürfnisse und empfiehlt ein angemessenes Produkt. Wenn Sie mit der Beratung oder dem empfohlenen Hilfsmittel nicht zufrieden sind, drücken Sie dies am besten gegenüber dem Sanitätshaus aus. Möglicherweise ist ein Wechsel zu einem weiteren Anbieter sinnvoll.
Für diejenigen, die bei der Suche nach einem Versorger keine Fortschritte machen können, helfen Krankenkassen noch immer aus. Die Verordnung des Arztes kann der Krankenkasse zugesendet werden und diese übernimmt anschließend alles Weitere. Ihnen wird dann hoffentlich zeitnah ihr Rollstuhl vor die Türe geliefert. Gerade bei Rollstühlen ist das ordentliche Vermessen ein sehr wichtiger Punkt, um ein bequemes Sitzen zu ermöglichen. Bestehen Sie einfach darauf, dass Ihre Wünsche und Sorgen erhört werden und das Sanitätshaus Wert auf Kommunikation legt. Sie haben Dank der Gesetzesänderungen nun die Möglichkeit verhandlungsstark aufzutreten und sich nicht mit mangelhaften Rollstühlen abzufinden. Vergessen Sie nicht, es muss nicht immer ein Sanitätshaus sein. Kompetent und zuverlässig, Ehrgeizig und Schnell <- diese Faktoren sollte ihr Partner für eine optimale Versorgung mit bringen.